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Satzung |
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Inhalt
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins II. Erwerb der Mitgliedschaft III. Beiträge und Verwaltungsgebühr IV. Organe des Vereins Außerordentliche Hauptversammlung Präsidium und Vorstand Vorstand im Sinne des § 26 BGB Wahlmodus Der Ehrenrat Vereinsjugend Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
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§ 1
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Der Verein führt den Namen "Turnclub Sterkrade 1869 Oberhausen e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
Zweck des Vereins ist die Pflege der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Förderung des Breitensportes und des Leistungssportes unter Beachtung der "Gemeinnützigkeit". Dieser Zweck wird ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
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II. Erwerb der Mitgliedschaft
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§ 2
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Die aktive und passive Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben.
Der erforderliche schriftliche Aufnahmeantrag, der bei Antragstellern unter 18 Jahren der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf, ist an den Vereinsvorstand zu richten, der abschließend über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung sollte der Vorstand dem Antragsteller die dazu führenden Gründe bekannt geben.
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den Bestimmungen des BGB.
Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstandes - mit Beschluss des Ehrenrates - Personen ernannt, die sich um den Verein oder um den Sport besonders verdient gemacht haben. Den Ehrenmitgliedern stehen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder zu.
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§ 3
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Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Tod, durch den Austritt, durch den Ausschluss oder durch die Streichung.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig, jedoch frühestens 1 Jahr nach dem Erwerb der Mitgliedschaft.
Ein Mitglied, das aus einem wichtigen Grund für die Vereinsgemeinschaft nicht mehr tragbar ist, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Ehrenrates ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe können insbesondere sein:
a. grob unsportliches Verhalten, b. grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins, c. wiederholte Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen, d. Teilnahme an Meisterschaften für andere Sportvereine, sofern diese Sportart auch von TC 69 angeboten wird, e. gleichzeitige Funktionen im TC 69 und in satzungsmäßigen Gremien anderer Sportvereine.
Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Streichung der Mitgliedschaft liegt im Ermessen des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Anmahnung mit seinem Beitrag, der Verwaltungsgebühr oder der Umlage seit mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.
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III. Beiträge und Verwaltungsgebühr
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§ 4
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Verwaltungsgebühr (Aufnahmegebühr) wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Vereinsmitglieder haben den Monatsbeitrag vierteljährlich im voraus und bargeldlos zu zahlen. Reichen die Beiträge nicht aus, hat die Hauptversammlung das Recht, eine Umlage zu bestimmen. Die Verwaltungsgebühr wird mit der Aufnahme in den Verein sofort fällig.
Über Anträge auf Stundung oder Erlass entscheidet der Vorstand.
Rückständige Beiträge, Verwaltungsgebühr und Umlagen unterliegen der Zwangseinziehung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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IV. Organe des Vereins
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§ 5
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Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Die "ordentliche" Hauptversammlung tagt einmal im Jahr und zwar innerhalb der drei ersten Monate des Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch postalische Benachrichtigung der Vereinsmitglieder oder Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
Besprechungspunkte sind in der Regel: Berichte (Jahresberichte der Abteilungen, Bericht der Kassenprüfer), Entlastungen (des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer), Bestätigung und Bekanntgabe der Abteilungsvorstände, Genehmigungen (Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Abstimmung über Verwaltungsgebühren, Beitragserhöhungen, Umlagen), Anträge.
Der Vereinspräsident oder der von ihm beauftragte Stellvertreter leitet die Versammlung. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in dieses Protokoll aufzunehmen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Dabei zählen Enthaltungen nicht. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre. Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind und nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur zur Beratung gelangen, wenn die Versammlung die Dringlichkeit des Antrages mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen anerkennt.
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Außerordentliche Hauptversammlung
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§ 6
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Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand berechtigt, eine "außerordentliche" Hauptversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Versammlung einzuberufen und den Versammlungstermin innerhalb von 2 Wochen festzusetzen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung beim Vorstand beantragt. Für die Einberufung, Leitung und Durchführung der "außerordentlichen" Hauptversammlung gilt § 5 sinngemäß.
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Präsidium und Vorstand
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§ 7
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Nach der Hauptversammlung ist der "Vorstand" das führende Organ des Vereins.
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten und den beiden Stellvertretern, b. dem Geschäftsführer, c. dem Kassenwart.
2. Der beratende und beschließende (erweiterte) Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Ziffer 1., b. dem Pressewart, c. dem Vereinssportwart, d. den Abteilungsleitern, e. dem Vereinsjugendwart und dem stellvertretenden Vereinsjugendwart, f. dem Sozialwart, g. den Besitzern, die zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bestellt werden, und deren Zahl der geschäftsführende Vorstand festlegt.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB
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§ 8
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sind der Präsident oder einer der beiden Stellvertreter in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart. Die Namen dieser (5) vorgenannten Personen sowie jede Änderung in deren Wahl sind dem zuständigen Amtsgericht bekanntzugeben. Deren Wahl hat so lange Gültigkeit, bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten oder die Hauptversammlung eine Neuwahl vornimmt.
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Wahlmodus
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§ 9
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Der Präsident und sein Stellvertreter - dieser auf Vorschlag des Präsidenten - werden aus der Zahl der Vereinsmitglieder der Hauptversammlung gewählt.
Ein weiterer Stellvertreter wird von den Abteilungsleitern aus dem Kreis der Abteilungsleitungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Der Vereinssportwart, der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Sozialwart, die Beisitzer werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes, die beiden Kassenprüfer auf Vorschlag der Versammlungsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt. Der Pressewart wird vom erweiterten Vorstand eingesetzt.
Die Abteilungsleiter, die Fachwarte der Abteilungen und die übrigen Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden von den Abteilungsversammlungen gewählt.
Die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters richtet sich nach der Vereinsjugendordnung.
Die Vorstandsmitglieder und die beiden Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
Bei der erstmaligen Wahl wird der von den Abteilungsleitern gewählte Stellvertreter für drei Jahre gewählt.
Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder - nicht jedoch der von den Abteilungsleitern bestellte Vertreter und die ausscheidenden Kassenprüfer - sind sofort wieder wählbar.
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Der Ehrenrat
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§ 10
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Dem Ehrenrat obliegt
a. die Zuerkennung von Ehrungen, b. die Schlichtung von Streitigkeiten, c. die Durchführung von Ehrenverfahren, die Entscheidungen gemäß § 2 und § 3 dieser Satzung.
Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit.
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Vereinsjugend
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§ 11
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Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
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Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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§ 12
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Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass einer Satzungsänderung drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Auflösung zustimmen.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Oberhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Sportes zu verwenden hat.
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