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Satzung

Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1  Der Verein führt den Namen „Turnclub Sterkrade 1869 Oberhausen e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Förderung des Breitensportes und des Leistungssportes unter Beachtung des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere mit Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten weder Gewinnteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Hauptversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschale Aufwandentschädigung gezahlt wird.

II. Erwerb des Mitgliedschaft

§ 2  Die aktive und passive Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben.

Der erforderliche schriftliche Aufnahmeantrag, der bei Antragstellern unter 18 Jahren der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf, ist an den geschäftsführenden Vereinsvorstand zu richten, der abschließend über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung sollte der geschäftsführende Vorstand dem Antragsteller die dazu führenden Gründe bekannt geben.

Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den Bestimmungen des BGB.

Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes – mit Beschluss des Ehrenrates – Personen ernannt, die sich um den Verein oder um den Sport besonders verdient gemacht haben. Den Ehrenmitgliedern (die beitragsfrei sind) stehen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder zu.

§ 3 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Tod, durch den Austritt, durch den Ausschluss oder durch die Streichung.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig, jedoch frühestens 1 Jahr nach dem Erwerb der Mitgliedschaft.

Ein Mitglied, das aus einem wichtigen Grund für die Vereinsgemeinschaft nicht mehr tragbar ist, kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss des Ehrenrates ausgeschlossen werden.

Wichtige Gründe können insbesondere sein:
grob unsportliches Verhalten,
grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
wiederholte Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen,
Teilnahme an Meisterschaften für andere Sportvereine, sofern diese Sportart auch von TC 69 angeboten wird,
gleichzeitige Funktionen im TC 69 und in satzungsmäßigen Gremien anderer Sportvereine,

Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Streichung der Mitgliedschaft liegt im Ermessen des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Anmahnung mit seinem Beitrag, der Verwaltungsgebühr oder der Umlage seit mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.

III. Beiträge und Verwaltungsgebühr

§ 4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von den Abteilungen oder dem geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt.

Die Vereinsmitglieder haben den Monatsbeitrag in der Regel jährlich im Voraus und grundsätzlich nach Erteilung einer Einzugsermächtigung per Bankeinzug an den Verein zu zahlen.
Umlagen können durch die Hauptversammlung oder durch die jeweilige Abteilung initiiert werden,
Die Kosten von Rücklastschriften trägt der Verursacher.
Über Anträge auf Stundung oder Erlass entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Rückständige Beiträge, Verwaltungsgebühr und Umlagen unterliegen der Zwangseinziehung.

 IV. Organe des Vereins

§ 5 Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der geschäftsführende Vorstand.

Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Die „ordentliche“ Hauptversammlung tagt einmal im Jahr (Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr).

Die Einberufung der Vereinsmitglieder erfolgt spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung hat durch einen Aushang in allen TC69-Vereinsanlagen mindestens 14 Tage unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Wochenanzeiger Oberhausen und die NRZ/WAZ müssen ebenfalls fristgerecht informiert und um Veröffentlichung gebeten werden.  Soweit Emailadressen von Vereinsmitgliedern bekannt sind, kann die Einladung auch -auf Wunsch- per E-Mail übermittelt werden. Dieser Wunsch muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich, gerne auch per Mail, mitgeteilt werden.

Beschlusspunkte sind mindestens:
Berichte (Jahresberichte der Abteilungen, Bericht der Kassenprüfer),
Entlastungen (des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer),
Bekanntgabe und Bestätigung der Abteilungsleiter und der Vereins-Jugendwarte
Anträge.

Der Vereinspräsident oder der von ihm beauftragte Stellvertreter leitet die Versammlung. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in dieses Protokoll aufzunehmen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
Dabei zählen Enthaltungen nicht. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu stellen. Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind und nicht auf der  Tagesordnung stehen, können nur zur Beratung gelangen, wenn die Versammlung die Dringlichkeit des Antrages mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen anerkennt.

V. Außerordentliche Hauptversammlung

§ 6 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand berechtigt, eine „außerordentliche“ Hauptversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Versammlung einzuberufen und den Versammlungstermin innerhalb von 2 Wochen festzusetzen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine „außerordentliche“ Hauptversammlung beim Vorstand beantragt.
Für die Einberufung, Leitung und Durchführung der „außerordentlichen“ Hauptversammlung gilt § 5 sinngemäß.

VI. Präsidium und Vorstand

§ 7  Nach der Hauptversammlung ist der „Vorstand“ das führende Organ des Vereins.

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
 a. dem Präsidenten und den beiden Stellvertretern,
 b. dem Kassenwart. 

2. Der beratende und beschließende (erweiterte) Vorstand besteht aus:
  a. dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Ziffer 1.,
  b. dem Pressewart,
  c. dem Vereinssportwart,
  d. den Abteilungsleitern
  e. dem Vereinsjugendwart und dem stellvertretenden
     Vereinsjugendwart,
  f. dem Sozialwart,
  g. den Beisitzern, die zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bestellt werden,
      und deren Zahl der geschäftsführende Vorstand bestimmt. 

Die Aufgaben und Rechte des erweiternden Vorstands werden in der Geschäftsordnung bestimmt. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht der Hauptversammlung zugewiesen wurde. Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der geschäftsführende Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung mit einfacher Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Die Geschäftsordnung muss im Einklang mit der Satzung stehen.
Sie bleibt solang gültig, bis eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird.

VII. Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 8  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsident, den beiden Stellvertretern und  dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Sollte eine natürliche Person mehrere Vorstandsämter innehaben, so ist diese nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Die Namen der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB sowie jede Änderung in deren Wahl sind dem zuständigen Amtsgericht bekanntzugeben. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB hat so lange Gültigkeit, bis diese freiwillig zurücktreten oder die Hauptversammlung eine Neuwahl vornimmt.

Die Hauptversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den Vorstand ermächtigen, die Geschäftsführungsaufgabe durch eine schriftliche Fixierung der Aufgabentrennung und –teilung intern zu regeln.

 VII. Wahlmodus

§ 9 Der Präsident und seine Stellvertreter werden aus der Zahl der Vereinsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.

Der Vereinssportwart, der Kassenwart, der Sozialwart, der Pressewart und die Beisitzer werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, die mindestens zwei Kassenprüfer auf Vorschlag der Versammlungsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.

Die Abteilungsleiter, die Fachwarte der Abteilungen und die übrigen Mitglieder der Abteilungsführung werden von den Abteilungsversammlungen gewählt.
Die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters richtet sich nach der Vereinsjugendordnung.
Die Vorstandsmitglieder und die die mindestens zwei Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter werden rollierend gewählt. Kassenprüfer sind nur einmal wieder wählbar und können dann erst nach einem Jahr wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer werden rollierend  gewählt.

Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder – nicht jedoch die ausscheidenden Kassenprüfer – sind sofort wieder wählbar.

 § 10 Dem Ehrenrat obliegt

a. die Zuerkennung von Ehrungen,
  b. die Schlichtung von Streitigkeiten,
  c. die Durchführung von Ehrenverfahren,
  d. die Entscheidungen gemäß § 2 und § 3 dieser Satzung.

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit.

Die Aufgaben und Funktionen des Ehrenrats werden in der Geschäftsordnung bestimmt.

X. Vereinsjugend

§ 11 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

XI. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 12 Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass einer Satzungsänderung sowie einer Auflösung drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Oberhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Sportes zu verwenden hat.

 


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